Aus den gleichen Gründen wie bereits oben in E. 12.1 dargelegt, wäre eine Zeugenaussage des Vaters des Klägers nicht höher zu gewichten als eine Parteiaussage des Klägers selber. Allein die Kontogutschrift vom 5. Juli 2012 stellt noch keinen Beweis dafür dar, dass es sich dabei um eine Schenkung handelte. Demnach ist die behauptete Schenkung unbewiesen, weshalb er diesbezüglich keine Ersatzforderung zu Gunsten seines Eigengutes ableiten kann.