Aus den Bankunterlagen des Klägers ist ersichtlich, dass am 5. Juli 2012 eine Gutschrift des Vaters des Klägers in der Höhe von CHF 100'000.00 auf das Konto .________ des Klägers einging (act. 22/13). Im Weiteren bietet der Kläger die Zeugenbefragung seines Vaters an (vgl. act. 63 S. 10). Weitere Beweise zu dieser Schenkung liegen nicht vor. Aus den gleichen Gründen wie bereits oben in E. 12.1 dargelegt, wäre eine Zeugenaussage des Vaters des Klägers nicht höher zu gewichten als eine Parteiaussage des Klägers selber.