12.3 Der Kläger macht ausserdem geltend, dass ihm seine Eltern am 5. Juli 2012 einen Traktor im Wert von CHF 100'000.00 geschenkt hätten und dieser daher seinem Eigengut zuzurechnen sei (act. 14 S. 6; act. 63 S. 10). Die Beklagte bestreitet, dass der entsprechende Traktor im Jahr 2012 mittels Schenkung der Eltern des Klägers finanziert worden sei. Es sei zwar ersichtlich, dass der Kläger von einem Konto, lautend auf seinen Vater, eine Gutschrift in der Höhe von CHF 100'000.00 erhalten habe, doch sei aufgrund der Tatsache, dass der Kläger sich geweigert habe, diesbezüglich Urkunden ins Recht zu legen, davon auszugehen, dass Seite 32/36