Der Kläger bietet wiederum als einzigen Beweis die Zeugenaussage seiner Eltern an (vgl. act. 63 S. 11). Wie bereits oben in E. 12.1 dargelegt, wäre eine Zeugenaussage seiner Eltern nicht höher zu gewichten als die Parteiaussage des Klägers selber, weshalb eine solche zu keinen weiteren Erkenntnissen führen würde. Weitere Beweise bietet der Kläger nicht an, weshalb eine Ersatzforderung seines Eigenguts nicht bewiesen ist.