12.2 Der Kläger macht weiter geltend, dass er bei der Eheschliessung Bargeld im Wert von CHF 30'000.00 gehabt habe. Nach dem Abschluss seiner Lehre sei er in die Rekrutenschule gegangen und habe danach zunächst den Sommer in Amerika verbracht, bevor er auf dem elterlichen Betrieb zu arbeiten begonnen habe. Für diese Arbeit hätten ihm seine Elter n vor der Heirat CHF 30'000.00 ausbezahlt (act. 63 S. 10). Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger bei der Heirat über CHF 30'000.00 in bar verfügt habe. Sie habe von diesen CHF 30'000.00 zum ersten Mal im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens erfahren (act. 67 S. 34).