BGE 122 III 219 E. 3). Aufgrund der sehr engen verwandtschaftlichen Beziehung des Klägers zu seinem Vater wäre eine Zeugenaussage des Vaters nicht höher zu gewichten als eine Parteiaussage des Klägers selber. Da die Parteiaussage des Klägers, dass ihm das Darlehen durch seine Eltern erlassen wurde, bereits im Raum steht, würde eine Bestätigung dessen durch den Vater des Klägers zu keinen weiteren Erkenntnissen führen. Weitere Beweise bietet der Kläger demgegenüber nicht an. Gestützt auf die Vermutung, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt (vgl. Art.