Über den Beweiswert einer Zeugenaussage entscheidet das Gericht nach freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 157 ZPO). Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung kann unter anderem ein untaugliches oder ungeeignetes Beweismittel vom Gericht abgelehnt werden. Das Gericht kann Beweisofferten ablehnen, wenn es das beantragte Beweismittel von vornherein für ungeeignet hält, die fragliche Tatsachenbehauptung zu beweisen (Hasenböhler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 157 ZPO N 36; BGE 122 III 219 E. 3).