(Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 209 ZGB N 27; BGE 132 III 145 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2016 vom 29. September 2016 E. 5.2). Der Kaufpreis für das landwirtschaftliche Gewerbe wurde vollumfänglich durch die Gewährung von Krediten und die Anrechnung der Nutzniessung getilgt. Folglich ist das landwirtschaftliche Gewerbe der Errungenschaft zuzuordnen. Der Kläger macht aber in diesem Zusammenhang eine Ersatzforderung seines Eigenguts durch den Schulderlass seiner Eltern geltend. Beim Erlass eines Darlehens handelt es sich um unentgeltlich zugefallene Vermögenswerte, welche Eigengut darstellen (Art . 198 Ziff.