Die Beklagte bestätigt, dass der Kaufpreis für das landwirtschaftliche Gewerbe im Jahr 1993 durch die Übernahme der Grundpfandschulden (CHF 418'000.00), durch Anrechnung der Nutzniessung des Vaters des Klägers (CHF 712'190.00) sowie durch Gewährung eines Darlehens durch die Eltern des Klägers (CHF 122'343.00) getilgt worden sei (act. 43 S. 3 f.). Die Beklagte bestreitet allerdings, dass das Darlehen der Eltern dem Kläger im Jahr 2006 erlassen worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dieses zurückbezahlt worden sei.