Die Übernahme sei zum Ertragswert von CHF 1'252'533.00 – bestehend aus dem Ertragswert der Grundstücke von CHF 1'076'000.00 und dem Nutzwert des Inventars von CHF 176'533.00 – erfolgt. Der Kaufpreis sei durch die Übernahme der Grundpfandschulden (CHF 418'000.00), durch Anrechnung der Nutzniessung des Vaters des Klägers (CHF 712'190.00) sowie durch Gewährung eines Darlehens durch die Eltern des Klägers (CHF 122'343.00) getilgt worden (act. 14 S. 3; act. 63 S. 9 f.). Das Darlehen seiner Eltern in der Höhe von CHF 122'343.00 sei dem Kläger im Jahr 2006 erlassen worden und stelle daher Eigengut des Klägers dar (act. 63 S. 10).