12.1 Der Kläger bringt vor, dass er im Jahr 1993 von seinem Vater die landwirtschaftliche Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Nrn. BI.________, CI.________, DI.________ und EI.________, alle Grundbuch E.________, zu Alleineigentum übernommen habe. Die Übernahme sei zum Ertragswert von CHF 1'252'533.00 – bestehend aus dem Ertragswert der Grundstücke von CHF 1'076'000.00 und dem Nutzwert des Inventars von CHF 176'533.00 – erfolgt.