einen Kontostand von CHF 2'667.65 aus. Schliesslich weist die Vermögensübersicht (act. 10/12) noch einen Genossenschafts-Anteilsschein in der Höhe von CHF 200.00 aus. 12. Vom Gesamtvermögen der Parteien ist in einem nächsten Schritt das Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auszuscheiden (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Wie erwähnt gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB).