11.4.6 Schliesslich beantragt die Beklagte, dass der Eintauschpreis des Standhäckslers Mengele Blitz 1000 in der Höhe von CHF 8'500.00 dem Inventarwert hinzuzurechnen sei. Es sei unbekannt, zu welchem Wert dieser Standhäcksler in den Jahreszusammenstellungen erfasst gewesen sei. Gestützt darauf, dass der Erwerb des Standhäckslers in den Jahreszusammenstellungen 2008 bis 2015 nirgends vermerkt sei, sei anzunehmen, dass dieser vorher erfolgt sei und der Standhäcksler in der Buchhaltung längst abgeschrieben gewesen sei (act. 89 S. 16 f.). Auch diese Forderung der Beklagten wird vom Kläger nicht bestritten.