Auf der vom Kläger eingereichten Auflistung des Inventars per 4. September 2015 sind keine Futtersilos aufgeführt (act. 60/1). Daraus lässt sich schliessen, dass die Futtersilos zu diesem Zeitpunkt abgeschrieben gewesen sind. Der Kläger hat danach am 25. Mai 2016 und am 10. Juli 2017 je ein Futtersilo zu CHF 1'500.00 bzw. CHF 800.00 verkauft (act. 60/6). Folglich sind CHF 2'300.00 (CHF 1'500.00 + CHF 800.00) zum Inventarwert hinzuzurechnen.