veräussert habe. Entsprechend seien weitere CHF 2'300.00 zum Buchwert des Inventars hinzuzurechnen (act. 89 S. 16). Der Kläger bestreitet dieses Vorbringen der Beklagte nicht, sondern macht pauschal geltend, dass zum Nutzwert des Inventars von CHF 176'533.00 kein Mehrwert hinzuzurechnen sei (act. 88 S. 6).