Die Differenz zwischen dem vorliegend berechneten Wert per Ende August 2015 und dem Verkaufswert von CHF 22'000.00 beträgt demnach CHF 4'400.00. Da die Beklagte die Anrechnung eines tieferen Differenzbetrags – und zwar CHF 3'486.40 – verlangt, ist auch nur dieser Betrag zum Inventarwert hinzuzurechnen. 11.4.5 Die Beklagte macht des Weiteren geltend, dass die verkauften Futtersilos per Stichtag abgeschrieben gewesen seien und der Kläger diese für CHF 800.00 bzw. CHF 1'500.00 Seite 29/36