Gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB ist für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend. Werden nach der Auflösung des Güterstandes Gegenstände der Errungenschaft verkauft, tritt grundsätzlich der Verkaufspreis an die Stelle des Wertes (Nuspliger, a.a.O., Art. 214 ZGB N 2). Die Differenz zwischen dem vorliegend berechneten Wert per Ende August 2015 und dem Verkaufswert von CHF 22'000.00 beträgt demnach CHF 4'400.00.