Die Unterstellung der Beklagten, dass die Verkäufe in der Jahreszusammenstellung zwar berücksichtigt, nicht aber deklariert worden seien, stellt daher eine reine Vermutung der Beklagten dar. Ebenso wenig konnte die Beklagte nachweisen, dass es sich bei den im Jahr 2016 verkauften Tieren um solche handelt, welche bereits am 4. September 2015, dem güterrechtlichen Stichtag, im Eigentum des Klägers standen.