Es ist zwar belegt, dass der Tierbestand seit dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung bis Ende 2015 um 10 Tiere abgenommen hat (vgl. act. 9/2, act. 76/1 sowie act. 30/4); die Belege über die Verkaufserlöse datieren aber alle aus dem Jahr 2016. Die Unterstellung der Beklagten, dass die Verkäufe in der Jahreszusammenstellung zwar berücksichtigt, nicht aber deklariert worden seien, stellt daher eine reine Vermutung der Beklagten dar.