Gestützt auf den güterrechtlichen Stichtag, ist auf den Tierbestand von 41 Tieren per 4. September 2015 abzustellen. Weshalb der Verkauf der Tiere zwischen dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung und dem Ende des Jahres 2015 eine Erhöhung des Inventarwertes zur Folge hat, wie dies von der Beklagten behauptet wurde, ist nicht ersichtlich. Es ist zwar belegt, dass der Tierbestand seit dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung bis Ende 2015 um 10 Tiere abgenommen hat (vgl. act. 9/2, act. 76/1 sowie act. 30/4); die Belege über die Verkaufserlöse datieren aber alle aus dem Jahr 2016.