Aus diesen Gründen ist für den Inventarwert auf die Jahreszusammenstellung für Landwirte für die Monate Januar bis August 2015 abzustellen, woraus sich der Betrag von CHF 196'183.00 ergibt. E s bleibt nachfolgend zu prüfen, ob dieser Inventarwert aufgrund der Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu erhöhen ist. 11.4.3 Die Beklagte führt hierzu aus, dass gemäss Jahreszusammenstellung per August 2015 der Tierbestand damals 41 Tiere umfasst habe. Kurz darauf habe der Kläger die Seite 28/36