Es bleibt in diesem Zusammenhang aber unklar, auf welchen Daten die vom Kläger eingereichte handschriftliche Inventarliste per 4. September 2015 (act. 60/1) basiert und aus welchen Gründen die aufgelisteten Werte von dem in den Jahreszusammenstellungen für Landwirte per Ende August 2015 sowie per 31. Dezember 2015 (act. 9/2 und 30/4) deklarierten Buchwert für Maschinen, Tiere und Vorräte von CHF 196'183.00 bzw. CHF 209'660.00 abweichen.