Aus einer vom Kläger auf entsprechende Aufforderung des Gerichts eingereichten handschriftlichen Auflistung des Inventars per 4. September 2015 ergibt sich ein Gesamtwert der Inventargegenstände von CHF 365'400.00 (vgl. act. 60/1). Er bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er das Inventar von seinem Vater im Jahr 1993 für einen Nutzwert von CHF 176'533.00 habe übernehmen können und die Beklagte keinen inzwischen entstandenen Mehrwert habe nachweisen können. Es bleibt in diesem Zusammenhang aber unklar, auf welchen Daten die vom Kläger eingereichte handschriftliche Inventarliste per 4. September 2015 (act.