Es ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte dabei auf den Anfangsbestand des Inventars im Jahr 2015 bezieht, welcher gemäss Jahreszusammenstellung für Landwirte für die Monate Januar bis August (act. 9/2) sowie gemäss Steuererklärung 2015 (act. 30/4) CHF 208'424.00 betrug (Maschinenwert: CHF 144'624.00; Tierbestand: CHF 63'800.00). Aus einer vom Kläger auf entsprechende Aufforderung des Gerichts eingereichten handschriftlichen Auflistung des Inventars per 4. September 2015 ergibt sich ein Gesamtwert der Inventargegenstände von CHF 365'400.00 (vgl. act.