Aus der Steuererklärung für das Jahr 2015 ergibt sich im Weiteren per Ende Jahr 2015 ein Maschinenwert von CHF 158'460.00 und ein Tierbestand von CHF 51'200.00 und damit ein Total von CHF 209'660.00 (act. 30/4). Die Beklagte beruft sich auf einen Grundwert des Inventars von CHF 208'000.00 und verweist dabei auf die Jahreszusammenstellung 2015 des Klägers. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte dabei auf den Anfangsbestand des Inventars im Jahr 2015 bezieht, welcher gemäss Jahreszusammenstellung für Landwirte für die Monate Januar bis August (act. 9/2) sowie gemäss Steuererklärung 2015 (act.