11.4.1 Mit Entscheid des Referenten vom 28. Dezember 2018 wurde, auf entsprechenden beweisrechtlichen Antrag der Beklagten, ein Gutachten für die Schätzung des Betriebsinventars des landwirtschaftlichen Gewerbes angeordnet. Nachdem weder die Beklagte, noch auf entsprechende gerichtliche Aufforderung, der Kläger den Kostenvorschuss für die Durchführung des Gutachtens leisteten, unterblieb das Gutachten. Damit hat die Beklagte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.