11.4 Vermögenswert Nr. 2: Der Kläger macht geltend, dass er das Inventar von seinem Vater zu einem Nutzwert von CHF 176'533.00 habe übernehmen können. Die Beklagte mache einen Mehrwert geltend, ohne diesen zu beweisen. Infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses für das entsprechende Gutachten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 16) sei ein solches unterblieben, weshalb die von ihr geltend gemachte Forderung unbewiesen bleibe (act. 14 S. 6; act. 88 S. 6). Die Beklagte bringt demgegenüber vor, dass der vom Kläger ausgewiesene Seite 27/36