Die weiteren geltend gemachten Erhöhungsgründe der Beklagten – die Möglichkeit der Vermietung des Neubaus, der Neubau weise keinen direkten Zusammenhang mit dem Gewerbe auf und der Betrieb sei offenbar über mehrere Jahre geführt worden, ohne dass der Kläger vor Ort gewohnt habe – stellen keine vom Gesetz vorgesehenen oder von der Lehre anerkannten Erhöhungsgründe dar. Folglich ist als Wert des landwirtschaftlichen Gewerbes dessen Ertragswert von CHF 1'030'900.00 einzusetzen. Davon sind das Nutzungsrecht zu Gunsten der Eltern des Klägers von CHF 466'000.00 sowie die Hypothek von CHF 225'000.00 abzuziehen.