Von den im Gesetz vorgesehenen und von der Lehre anerkannten Erhöhungsgründen des Ertragswertes macht die Beklagte zum einen geltend, dass umfangreiche Investitionen in den Neubau erfolgt seien. Allerdings sind diese Investitionen erst nach der Einreichung der Scheidungsklage erfolgt und haben somit die Mittel der Errungenschaft zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage nicht beeinflusst. Sodann macht die Beklagte ein Unter- halts- und Vorsorgebedürfnis geltend. Dazu ist auszuführen, dass der oben berechnete U n- terhaltsbeitrag des Klägers das Unterhalts- und Vorsorgebedürfnis der Beklagten zu decken vermag (vgl. oben E. 6).