213 ZGB N 5). Massgebender Umstand ist unter anderem der Erwerbspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes, wenn der Ehegatte den Hof zum Verkehrs- und nicht zum Ertragswert erworben und damit seine Errungenschaft wesentlich vermindert hat. Eine Erhöhung des Anrechnungswertes ist ebenfalls dann gerechtfertigt, wenn in das landwirtschaftliche Gewerbe allfällige Investitionen mit Mitteln aus der Errungenschaft getätigt wurden, sodass der Wert der Errungenschaft eine erhebliche Minderung erfährt (Nuspliger, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, 3. A. 2016, Art. 213 ZGB N 3).