des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört (Art. 213 Abs. 1 und 2 ZGB). Welche Umstände als besondere zu würdigen sind, hält Art. 213 Abs. 2 ZGB – allerdings nicht abschliessend – fest. Sie können sowohl in der Person des anspruchsberechtigten Ehegatten begründet sein als auch beim Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes liegen; indessen geht es in erster Linie um ein "erträgliches Opfer" für den Ehegatten, der sich den Ertragswert entgegenhalten lassen muss (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 213 ZGB N 5).