Unter Berücksichtigung des Sanierungsbedarfs resultiere daraus ein Verkehrswert von CHF 494'300.00. Die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert betrage damit CHF 345'355.00 und sei als Anrechnungswert entsprechend in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Somit sei zum Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes in der Höhe von CHF 1'030'900.00 CHF 345'355.00 als Anrechnungswert hinzuzurechnen, hingegen das Nutzungsrecht der Eltern in der Höhe von CHF 466'000.00 und die verbleibende Hypothek von CHF 225'000.00 abzuziehen, was demnach einen Betrag von CHF 685'255.00 ergebe (vgl. act. 67 S. 31 ff.).