Sodann habe der Kläger nicht das Haus renoviert, sondern eine Liegenschaft mit separaten Wohnungen gebaut bzw. bauen lassen. Da folgende Erhöhungsgründe vorlägen, sei der Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes zu erhöhen: Umfangreiche Investitionen in den Neubau, Unterhalts- und Vorsorgebedürfnis der Beklagten, Neubau mit Möglichkeit der Vermietung, Neubau weist keinen direkten Zusammenhang mit dem Gewerbe auf und der Betrieb sei offenbar über mehrere Jahre geführt worden, ohne dass der Kläger vor Ort gewohnt habe.