Der Neubau auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe stehe in keinem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes, sondern es handle sich primär um eine Investition, um Mieterträge generieren zu können. Schliesslich sei der Kläger auch nicht darauf angewiesen, auf dem landwirtschaftlichen Hof zu wohnen, da er schon seit der Trennung der Parteien am 30. April 2013 bis zur Fertigstellung des Neubaus bei seiner Freundin in P.________ gewohnt und dennoch das landwirtschaftliche Gewerbe habe führen können. Sodann habe der Kläger nicht das Haus renoviert, sondern eine Liegenschaft mit separaten Wohnungen gebaut bzw. bauen lassen.