Die Einsetzung des Ertragswertes beruhe darauf, dass die Selbst- bzw. Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet sei. Der Neubau auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe stehe in keinem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes, sondern es handle sich primär um eine Investition, um Mieterträge generieren zu können.