Es seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Erhöhung des Anrechnungswertes rechtfertigen würden (act. 14 S. 3 f.; act. 63 S. 10). Die Beklagte entgegnet dem, dass der Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes für die güterrechtliche Auseinandersetzung angemessen zu erhöhen sei. Die Einsetzung des Ertragswertes beruhe darauf, dass die Selbst- bzw. Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet sei.