11.3 Vermögenswert Nr. 1: Der Kläger bringt vor, dass er das landwirtschaftliche Gewerbe I.________, bestehend aus den Grundstücken Nrn. BI.________, CI.________, DI.________ und EI.________, Grundbuch E.________, seit der Übernahme im Jahr 1993 zusammen mit der Beklagten bewirtschaftet habe. Nach der Scheidung werde er das landwirtschaftliche Gewerbe selber weiterbewirtschaften, weshalb bei der Berechnung eines allfälligen Mehrwertanteils und einer allfälligen Beteiligungsforderung der Ertragswert einzusetzen sei. Es seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Erhöhung des Anrechnungswertes rechtfertigen würden (act.