Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Anhang IV, S. 637). In einem ersten Schritt sind die am 4. September 2015 bestehenden tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven beider Ehegatten aufzuführen, anschliessend ist das Eigengut der Parteien auszuscheiden. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen verfügten die Parteien per 4. September 2015 und zum Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. per Urteilszeitpunkt in Schweizer Franken rechnerisch über folgende Aktiven und Passiven: