Bei Scheidung der Ehe wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist, vorliegend auf den 4. September 2015. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind mithin grundsätzlich nur jene Vermögenswerte und Schulden, die per Datum der Auflösung des Güterstands, d.h. 4. September 2015, zu den Gütermassen des Klägers oder der Beklagten gehört haben. Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1).