Obschon gerade in einer langjährigen Ehe im Einzelfall der Nachweis der Herkunft der Mittel schwierig sein kann, ist vom Regelbeweismass auszugehen, das Gericht ist somit vom Vorliegen von Eigengut zu überzeugen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2014 vom 15. April 2014 E. 2.2). Bei Scheidung der Ehe wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist, vorliegend auf den 4. September 2015.