bevor sie den Kläger gekannt habe – Schulden gehabt habe und dafür betrieben worden sei, aber diese anschliessend auch selber bezahlt habe (vgl. act. 43 S. 9). Aus dem Umstand, dass die Beklagte vor der Eheschliessung Schulden hatte, kann nicht geschlossen werden, dass sie zum Zeitpunkt der Heirat immer noch Schulden hatte. Folglich kann die geltend gemachte Forderung des Klägers nicht berücksichtigt werden.