10.3.1 Der Kläger macht geltend, die Beklagte hätte zum Zeitpunkt des Eheschlusses Schulden im Betrag von CHF 8'000.00 gegenüber Dritten gehabt. Er habe diese Schulden für die Beklagte bezahlt, weshalb ihm diesbezüglich eine Forderung zustehe (act. 63 S. 10; act. 88 S. 7). 10.3.2 Die Beklagte bestreitet, dass sie bei der Eheschliessung Schulden von CHF 8'000.00 bei Dritten gehabt und der Kläger diese bezahlt habe (act. 43 S. 9 f.; act. 67 S. 34). 10.3.3 Der Kläger legt keinen Beweis für die von ihm geltend gemachte Forderung vor. Auch kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten aus der Aussage der Beklagten ableiten, dass diese – Seite 23/36