Da die Beklagte folglich kein Einkommen generieren konnte, fiel die Bezahlung der entsprechenden Unterhaltsbeiträge an ihre Tochter unter die Beistands - und Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Der Kläger kann demnach aus dieser Tatsache keine Forderung zu seinen Gunsten ableiten. 10.3 Der Kläger bringt weiter vor, dass ihm durch die Bezahlung von Schulden der Beklagten zu Beginn der Ehe eine Forderung von CHF 8'000.00 zustehe.