10.2.4 Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Beklagte aus einer früheren Beziehung eine Tochter mit in die Ehe brachte. Weiter sind sich die Parteien einig, dass sie sich im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht darauf geeinigt hatten, dass der Kläger den landwirtschaftlichen Hof führt, während sich die Beklagte um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung kümmert. Da die Beklagte folglich kein Einkommen generieren konnte, fiel die Bezahlung der entsprechenden Unterhaltsbeiträge an ihre Tochter unter die Beistands - und Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten.