10.2.3 Aufwendungen für Kinder nur eines Ehegatten, die nicht in der ehelichen Hausgemeinschaft leben, sind insoweit dem Familienbedarf gemäss Art. 163 ZGB zuzurechnen, als der andere Gatte zufolge seiner Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) an diese Kosten beizutragen hat. Für den Unterhalt gegenüber vorehelichen Kindern eines Ehegatten hält das Gesetz in Art. 278 Abs. 2 ZGB die Beistandspflicht dem Grundsatz nach fest. Demzufolge haben verheiratete Eltern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, die sie in ihre neue Beziehung mitbringen, einander angemessen beizustehen (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 163 ZGB N 20;