10.2.2 Die Beklagte bestätigt, dass der Kläger diese Unterhaltszahlungen an ihre Tochter geleistet habe. Sie bestreitet allerdings, dass es sich hierbei um eine Eigengutsforderung des Klägers handelt. Sie sei während dieser Zeit für die Betreuung der Kinder und die Mitarbeit auf dem Hof des Klägers nicht hinreichend entschädigt worden, weshalb es ihr ohne ihr eigenes Einkommen gar nicht möglich gewesen sei, Unterhaltsbeiträge zu leisten. Der Kläger sei gestützt auf die eheliche Beistandspflicht daher verpflichtet gewesen, sie zu unterstützen (act. 43 S. 9; act. 67 S. 34).