Betrifft eine Errungenschaftsschuld eines Ehegatten eine Errungenschaftsforderung des andern, kann sie zufolge Neutralisierung im Rahmen des Beteiligungsanspruches nach Art. 215 ff. ZGB unberücksichtigt bleiben, wenn für die Vorschlagsteilung für beide Ehegatten der gleiche Teilungsschlüssel gilt und kein Ehegatte einen Rückschlag aufweist (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 205 ZGB N 27). Seite 22/36 10.2 Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihm gestützt auf die Übernahme von Unterhaltszahlungen CHF 55'680.00 zurückzubezahlen habe.