10. In einem ersten Schritt ist das Vermögen von Mann und Frau zu trennen. Art. 205 Abs. 1 und 3 ZGB geben für den Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass die Ehegatten vor der Vorschlagsberechnung ihre Vermögenswerte wieder selbst in Besitz nehmen und ihre wechselseitigen Verbindlichkeiten ausgleichen (Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 205 ZGB N 1).