9. In einem nächsten Schritt ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. Bei der Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst. Die güterrechtliche Auseinandersetzung bildet Teil des Scheidungsverfahrens und regelt bei Beendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander (vgl. Althaus/Huber/Steck, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 120 ZGB N 6). Grundlegend für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand.