E. 8.4) gegenüber, resultiert ein Überschuss von CHF 98.00. Der gebührende Bedarf der Beklagten beträgt mithin CHF 3'326.00 (CHF 3'277.00 + CHF 49.00 Überschuss). Davon kann sie CHF 1'185.00 durch eigenes Einkommen decken. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'141.00 pro Monat.